Aus dem Arbeitsrecht
Häufig ist im Arbeitsvertrag klar das Tätigkeitsfeld festgelegt, in dem die Aufgaben genau geregelt sind. Es gibt auch Fälle, da ist alle nur schwammig umrissen. Muss man dann alles widerspruchslos umsetzen was einem aufgetragen wird?
Welche Regeln gelten nach dem Arbeitsrecht ?
Die Grundregel lautet:
Je allgemeiner die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, um so größer darf die Bandbreite der Arbeiten sein. Ist nichts genaues festgelegt, gilt der Paragraph 106 der Gewerbeordnung. Darin ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers definiert. Als Arbeitnehmer ist man dann verpflichtet, alle durch den Arbeitgeber bestimmten Aufgaben zu erledigen, die dem Anforderungsprofil und der Qualifikation im Arbeitsvertrag entsprechen. Dies geht auch einfach auf Zuruf und bedarf keiner Schriftform. Als Mitarbeiter hat man in solch einem Fall kaum arbeitsrechtliche Möglichkeiten, sich zu widersetzen. Begrenzt der Arbeitsvertrag jedoch die Tätigkeiten auf ein bestimmtes Gebiet, kann der Arbeitgeber den Tätigkeitsbereich nicht einseitig verändern. Passiert es doch, darf man als Arbeitnehmer die Änderung ablehnen. Möchte der Arbeitgeber die Veränderung dennoch durchsetzen, muss er entweder einen Änderungsvertrag mit seinem Arbeitnehmer abschliessen oder er spricht eine Änderungskündigung aus, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, mit veränderten Bedingungen weiterhin für ihn tätig zu sein.