Was bei drohender Arbeitslosigkeit zu tun ist

Gekuendigt Bild: Pixabay.comDas dürfte sich keiner wünschen, der Job wird gestrichen, man wird entlassen oder der befristete Vertrag wird nicht verlängert. 

Was nun ?

Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte mit der Vorbereitung beginnen, sobald das Ende der aktuellen Beschäftigung absehbar ist. Zuerst sollte man bei der Personalabteilung seienes aktuellen Arbeitgebers um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich mit einem aussagekräftigen Zeugnis auf eine Stelle bewerben zu können. 

Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Zwischenzeugnis korrekt und wohlwollend formuliert ist, da das Endzeugnis auf dieser Basis ausgestellt wird. 

Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte die eigenen Bewerbungsunterlagen frisch zusammenstellen und aktualisieren. Nicht zu vergessen:  eventuelle Profile in digitalen Businessnetzwerken auf den gleichen Stand zu bringen. Außerdem ist es der richtige Zeitpunkt, um sich ein persönliches Ziel zu formulieren. Je nach Berufs- und Lebenssituation kann das ein Umstieg, Arbeitszeitaufstockung oder -reduktion bedeuten. Auch ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung sollten wohl durchdacht werden. Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheidend sein. Es ist empfehlenswert, sich  eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte. Das können sogar bisherige Geschäftspartner oder Kunden seines aktuellen Arbeitgebers sein.

Vorher sollte man sich gut überlegen, ob man auf der anderen Seite wieder mit dem ehemaligen Unternehmen zusammenarbeiten möchte oder lieber nicht. Voraussetzung ist natürlich, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, das dem entgegensteht.  Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab. Meistens wird das in einen Arbeitsrechtsverfahren erst vor Gericht entschieden. Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis. In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen – zum Beispiel in großen Unternehmen mit Massenentlassungen – oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers. Abgesehen von diesen Fällen müssen Arbeitnehmer Klage einreichen – und zwar gegen ihre Kündigung. Das Ergebnis einer Weiterbeschäftigungsklage ist aber in etwa 90 Prozent der Fälle ein Vergleich mit Angebot einer Abfindung. Je nach Branche kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden. Sie
arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen. Da kann es im Ausnahmefall sogar vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach Ausspruch der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehmensinternen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeiter sogar strafbar machen.  Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Eine Voraussetzung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, also beschäftigungslos ist. Weiterhin muss man für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Im Normalfall ist eine weitere Voraussetzung, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen gibt es hier Ausnahmen.
Arbeitslosengeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft.  Hierzu muss man selbst aktiv werden.

Schild Agentur fuer Arbeit Bild: Pixabay.com

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Damit gilt gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt. Wer selbst gekündigt hat, hat häufig keinen Anspruch auf die direkte Zahlung von Arbeitslosengeld. Hier wird zuerst der Eintritt einer Sperrzeit geprüft, so dass es erst nach Ablauf der Sperrfrist zu Zahlungen von der Agentur für Arbeit kommt.  



 

   

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