Miese Noten - Mit dem Arbeitszeugnis nicht zufrieden ?
Scheidet man aus einem Arbeitsverhältnis aus, hat man auch Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis. Doch mit der Benotung ist man nicht immer glücklich.
Was nun ?
Der erste Schritt ist sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu beschwerden, ihn auf eventuelle Fehler im Zeugnis hinweisen und auf Korrektur bestehen. Bleibt das ohne Erfolg, konsultiert man am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine der Rechtsantragstellen der Arbeitsgerichte, um sich beraten zu lassen und ggf. Klage einzureichen. Damit sollte man nicht warten, denn bei einer Zeugnisberichtigung gilt es Fristen einzuhalten. Wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Verfalls- oder Ausschlussfrist gibt, dann gilt diese auch für den Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes Zeugnis. In der Regel beträgt die Frist zwischen drei oder sechs Monate. Diese Zeit sollte man aber nicht bis zum Ende ausreizen, sondern umgehend aktiv werden.
Was genau kann man anfechten ?
Anfechtbar ist die Leistungsbewertung und Tätigkeitsbeschreibung. Die sprachliche Formulierung obliegt allein dem Arbeitgeber. Es gibt keinen Anspruch auf die übliche Dankes- und Bedauernsforumlierung am Ende. Das Zeugnis muss aber der Wahrheit entsprechen, vollständig und wohlwollend formuliert sein.
Wie aussichtsreich ist eine Anfechtung ?
Aus rechtlicher Sicht ist die Berichtigungsklage selten erfolgreich. Das liegt an der Verteilung der Beweislast. Um sich aber unnötigen Ärger und einen langen Rechtsstreit zu ersparen, sind viele Arbeitgeber kompromissbereit.