Nur Betriebskosten welche im Mietvertrag vereinbart sind müssen von Mietern auch bezahlt werden. Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, zum Beispiel durch die erstmalige Beauftragung eines Gärtners oder Hausmeisters, sind nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind.
Diese sogenannte Öffnungsklausel hilft dem Vermieter aber nicht, wenn er beim Abschluss des Mietvertrages einzelne Betriebskostenarten vergessen hat. Betriebskosten, die schon beim Vertragsabschluss anfielen, sind keine neuen Betriebskosten. Die Betriebskostenverordnung in der Fassung für 2020 nennt 17 verschiedene Betriebskostenarten. Unter Punkt 17 (§ 2 BetrKV) sind die sonstigen Betriebskosten geregelt. Will der Vermieter „sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss im Mietvertrag konkret angegeben sein, welche Betriebskostenarten als „sonstige Betriebskosten“ umgelegt werden sollen.