Grundlage: das Bundesemmisionsschutzgesetz
Im Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Zeit der Nachtruhe besonders geschützt.
Nachtruhe - der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
Ab 20 Uhr bis 7 Uhr gelten verschärfte Regelungen für den Gebrauch bestimmter Geräte und Maschinen. So dürfen motorbetriebene Rasenmäher werktags in diesem Zeitraum nicht benutzt werden. Für einige Geräte gilt das Verbot sogar von 7 Uhr bis 9 Uhr. Ein Laubbläser fällt in diese Verbotszeit.
An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung solcher Geräte und Maschinen ganztägig verboten. Was oft zu Streit zwischen Nachbarn führt ist die irrige Anahme es gäbe eine Mittagsruhe, doch das ist falsch! Während der Mittagszeit, zwischen 13 Uhr und 15 Uhr, gibt es entgegen allgemeinem Empfinden keinen besonderen Lärmschutz. Im Zweifel sollte man jedoch seine Gemeinde oder Stadt befragen. Es gibt im Gesetz die Möglichkeit zu indiviuellen Regelungen. Davon wird in Schleswig-Holstein aber selten Gebrauch gemacht. Wer jedoch in den Verbotszeiten meint, trotzdem seinen Rasen mähen zu müssen, für den kann es richtig teuer werden. Bis zu 5000 Euro Bussgeld sind drin. Der Schnitt liegt aber bei ca. 300 Euro. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das Beste Mittel. Wenn sich die Nachbarn einig sind geht auch alles innerhalb der gesetzlichen Verbotszeiten. Wo halt kein Kläger ist, da ist bekanntlich auch kein Richter.