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Bild von Thanks for your Like auf Pixabay.comJeden Monat der gleiche Blick auf die Gehaltsabrechnung, zuerst auf die Summe, welche aufs Konto kommt und dann auf die vielen Abzüge. So bleibt vom vereinbarten Bruttolohn nicht ganz so viel übrig. Doch woran liegt das ? Wie setzen sich die einzelnen Abgaben zusammen ?

So wird aus dem Brutto- der Nettolohn

A – Tarifgehalt: Die Firma Arbeitgeber GmbH ist ein Tarifunternehmen, das seinem Mitarbeiter Hans Arbeitnehmer monatlich, also regelmäßig, für seine erbrachte Arbeitsleistung ein Tarifgehalt zahlt. Sofern das vertraglich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, können zusätzlich zum laufenden Tarifgehalt auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Vermögenswirksame Leistungszuschüsse und Zuschläge hinzukommen. Alle regelmäßigen Bezüge zusammen ergeben den Basisbezug – der jedoch nicht zwingend das zu versteuernde Einkommen darstellt.
 
B – Steuerbrutto: Der Basiswert für die Berechnung der Steuerabgaben ist das Steuerbrutto oder, anders gesagt, das zu versteuernde Einkommen. Dieses kann durchaus niedriger sein als das „Gesamtbrutto“, oft auch als Bruttoeinkommen bezeichnet. In dieses werden nämlich auch zusätzlich Bezüge reingerechnet, die nicht steuerpflichtig sind – etwa steuerfreie Zuschläge für Sonn-/ Feiertags- und Nachtarbeit. 
 
C – Steuerklasse: Ausschlaggebend für die Höhe der Steuerbelastung ist die Steuerklasse. Hans Arbeitnehmer ist ledig und in Steuerklasse 1, da er auch noch keine Kinder hat. Sobald er heiratet, ändert sich auch seine Steuerklasse. In dem Fall würde dann automatisch der Wechsel in die Steuerklasse 4 erfolgen. Je nach Einkommensverhältnis des frisch vermählten Paares ist zum Beispiel auch die Steuerklassenkombination 3/5 oder die Nutzung des sogenannten Faktorverfahrens möglich (siehe dazu auch G). Die Steuerklassenkombination 4/4 wird häufig bei annähernd gleichen Einkommen der Partner gewählt, die Kombination 3/5 bei unterschiedlicher Einkommensverteilung.
 
D – Lohnsteuer: Die Lohnsteuer richtet sich einerseits nach der Steuerklasse und andererseits nach der Höhe des Steuerbruttos. 

E – Kinderfreibeträge: Hans Arbeitnehmer hat derzeit keine Kinder, weshalb dieses Feld auf seiner Abrechnung mit 0,0 gekennzeichnet ist. Den Kinderfreibetrag erhalten nur Eltern. Dieser gibt an, dass ein bestimmter Anteil des Einkommens steuerfrei bleibt. Für 2021 liegt der jährliche Freibetrag bei 8.388 Euro und kann in der Steuer geltend gemacht werden. Zusätzlich zum Kinderfreibeitrag gibt es weitere Frei- und Pauschbeträge - der wichtigste ist der Grundfreibetrag, der jedem Bürger Deutschlands zur Verfügung steht. Für 2021 beträgt er 9.744 Euro und wird bei der Steuer- und Gehaltsberechnung automatisch berücksichtigt.
 
F – Soli (und Kirchensteuer): Bis einschließlich 2020 musste Hans Arbeitnehmer auch noch den Solidaritätszuschlag, kurz Soli, zahlen. Er wurde zur finanziellen Unterstützung der Deutschen Einheit erhoben und lag bei 5,5% der Lohnsteuer. Seit diesem Jahr, also 2021 ist der Soli für fast alle entfallen: Rund 90% der Lohn- und Einkommensteuerzahler, müssen die Abgabe nicht mehr entrichten, weitere 6,5% zahlen weniger. Wäre Hans Arbeitnehmer noch Mitglied der Kirche,  fätllt zusätzlich Kirchensteuer an. Sie berechnet sich ebenfalls anhand der gezahlten Lohnsteuer. In Schleswig-Holstein, wie auch in fast allen anderen Bundesländernm beträgt der Satz 9 %.  Nur in Bayern und Baden-Württemberg zahlen Mitglieder der Kirche weniger, nämlich 8% der Lohnsteuer als Kirchensteuer.
 
G – Faktor: Hans Arbeitnehmer hat geheiratet und sich mit seiner Ehefrau für die Steuerklassenkombi 4/4 mit Faktor entschieden, zu finden im entsprechenden Faktorfeld auf der Gehaltsmitteilung. Ehepartner oder Lebenspartner, die eine Aufteilung der Lohnsteuerbelastung untereinander gemessen an dem Verhältnis ihrer Arbeitslöhne anstreben, ist diese Kombi der Favorit. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld schon ziemlich präzise ermittelt werden. 


H – Krankenversicherung (KV): Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6% teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Weil dieser Beitragssatz nicht ausreicht, um die Kosten der Krankenkassen zu decken, erheben die Krankenkassen häufig einen Zusatzbeitrag, der je nach gewählter Krankenkasse variieren kann. Beim Zusatzbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Seit Anfang 2021 erhebt die günstigste Kasse einen Zusatzbeitrag von 0,2%, der höchste Zusatzbeitrag einer Kasse liegt bei 2,7%. 
 
i – Rentenversicherung (RV): Auch der Beitrag zu Rentenversicherung in Höhe von 18,6% wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. 

J – Arbeitslosenversicherung (AV): Seit 2011 lag der volle Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3%. Davon zahlten ebenfalls Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Ab Januar 2020 wurde bei der AV der Beitrag gesenkt. Der Beitragssatz liegt nun bei insgesamt 2,4% – also jeweils 1,2 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bis 2019 lag der Beitragssatz bei 2,5%. 
 
K – Pflegeversicherung (PV): Die Beiträge zur Pflegeversicherung 2021 liegen im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 3,05%. Da auch dieser Beitragssatz von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt wird, zahlt Hans Arbeitnehmer 1,525% - sowie als kinderloser Geselle noch einen weiteren Zuschlag von 0,25%. Das zusammengerechnet entspricht 1,775% .
 
L – Gesetzliches Netto: Nach dem Abzug der Steuer- und Sozialabgaben bleibt Hans Arbeitnehmer von seinem Bruttolohn am Monatsende sein gesetzliches Netto übrig. Ob dieser Nettobetrag tatsächlich ausgezahlt wird, hängt davon ab, ob beispielsweise noch vermögenswirksame Leistungen oder Beträge zu einer Betrieblichen Altersvorsorge abgeführt werden.
 
M – Überweisung: Dieser Betrag landet dann als Überweisung tatsächlich auf dem Konto von Hans Arbeitnehmer.

Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die Belastung der Sozialversicherung

Festzuhalten bleibt, dass die Abzüge etwa nach Höhe des Einkommens oder des Wohnorts schwanken. Eine Religionszugehörigkeit macht durch die Zahlung der Kirchensteuer ebenfalls einen finanziellen Unterschied, genau wie eine Hochzeit, Scheidung oder Kinder.
Ebenso entscheidend für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind Beitragsbemessungsgrenzen. Sie legen fest, dass von Gehältern über diesen Werten nur ein Maximalwert abgezogen wird. Es gibt von diesen Steuergrenzen zwei verschiedene:

Erstens liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2021 für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 7.100 Euro im früheren Bundesgebiet und bei 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. Zweitens: Für Ost und West gleichermaßen liegt die Obergrenze für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 4.837,50 Euro im Monat.

Alleinstehende Durchschnittsverdiener haben hohe Steuern und Sozialabgaben

Die Belastung von Arbeitseinkommen durch Steuern und Sozialabgaben ist in den Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) insgesamt zum sechsten Mal in Folge leicht gesunken. Das geht aus einer im April 2020 veröffentlichten Studie der OECD hervor. In Deutschland indes ist der Anteil von Steuern und Sozialabgaben gemessen an den Arbeitskosten für alleinstehende Durchschnittsverdiener im Jahr 2019 mit 49,4% besonders hoch (2018: 49,5%). Die Arbeitskosten setzen sich aus Bruttolohn und den Sozialabgaben der Arbeitgeber zusammen. Nach Belgien ist das der zweithöchste Wert innerhalb der OECD-Länder. Durchschnittlich sind es hier 36,0% (2018: 36,1%).



 

 

   
   

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