Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein) oder auch umgangssprachlich "gelber Zettel" genannt, hat bald ausgedient. Das Ziel: verschlanken der Bürokratie.
Wie war es bisher ?
Da gab es beim Arzt oder der Ärztin seines Vertrauens einen AU-Schein in dreifacher Ausführung. Ein Schein musste dann so schnell wie möglich an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die zweite AU-Bescheinigung ging an die Krankenkasse und die letzte war für seine eigenen Unterlagen bestimmt.
Wie ist es nun ?
Schon am 19. Mai 2019 trat das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ in Kraft (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG). Darin wurde u.a. eine Änderung der Regelung um die AU-Bescheinigung festgelegt. Ärzte und Ärztinnen sind nun ab Oktober 2021 verpflichtet, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten und Patientinnen direkt und digital an die Krankenkasse der Erkrankten zu schicken. Damit entfällt das bisherige oftmals mühsame Verschicken des AU-Scheins an die Krankenkasse.
Wann tritt genau die Änderung in Kraft ?
Ursprünglich war der 1. Januar 2021 geplant. Doch es gab bei der Umsetzung technische Schwierigkeiten. Deshalb ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den Krankenkassen entschieden worden, diese Änderung beim AU-Schein zu verschieben. Statt schon im Januar wird der Pflichttermin um drei Quartale auf den 1. Oktober 2021 verschoben.
Die Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
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Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
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Ab dem 1. Juli 2022 versenden die Krankenkassen die AU in elektrischer Form an die Arbeitgeber.