Darf der Arbeitgeber den Lohn verkürzt oder verspätet zahlen?
In der Regel wird das Arbeitsentgeld immer rückwirkend gezahlt. Als Arbeitnehmer geht man mit seiner Arbeitsleistung immer in "Vorkasse". Ob der Arbeitgeber Teile vom Lohn oder Gehalt einbehalten darf, hängt von bestimmten Faktoren ab.
Das Gehalt ist nicht pünktlich auf dem Konto
Bei der Überprüfung des eigenen Kontostandes ist der Schreck erst mal groß, das Gehalt ist noch nicht da, was nun ?
Im Tarif- oder im Arbeitsvertrag kann man nachlesen, bis wann sein Lohn oder Gehalt auf dem Konto eingegangen sein muss. Hat der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt – zum Beispiel bis zum dritten Tag eines Monats – nicht gezahlt, ist er automatisch im Verzug. Handelt es sich hierbei etwa nicht um einen bloßen Fehler oder Irrtum, der sich schnell und einvernehmlich auflösen lässt, kann man als Arbeitnehmer folgendes tun:
- Den Arbeitgeber schriftlich auffordern, den ausstehenden Lohn zu überweisen und wichtig: Zahlungsfrist setzen.
- Reagiert der Chef auf dieses Schreiben nicht, sollte man sich nicht scheuen ihm eine Abmahnung zu schicken.
- Erfolgt daraufhin immer noch keine Gehaltszahlung, kann Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht und Verzugszinsen geltend gemacht werden. Bei diesem Vorgehen sollte man sich juristisch beraten lassen – entweder von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder von einer Gewerkschaft. Wird der Arbeitgeber aufgrund der Klage vom Gericht vorgeladen und erscheint er nicht, droht ihm ein Versäumnisurteil, mit dem sein Konto gepfändet werden kann.
- Verschleppt ein Arbeitgeber wiederholt Gehaltszahlungen oder zahlt er über einen längeren Zeitraum kein Gehalt, habt man als Arbeitnehmer nach einer Abmahnung das Recht zur fristlosen Kündigung. Das muss schriftlich erfolgen und man kann danach – ohne auf die üblichen Kündigungsfristen achten zu müssen – unverzüglich einen Job bei einem neuen Unternehmen antreten.
Was ist, wenn das Gehalt geringer als sonst ausfällt?
Ganz allgemein ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Grundgehalt zu kürzen – auch nicht, wenn der Vorgesetzte mit den Leistungen eines Arbeitnehmers unzufrieden ist oder die Firma auf Sparkurs ist. Insbesondere wenn das Gehalt im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben ist, darf der Arbeitgeber es nicht einfach kürzen. Genauso wenig ist es erlaubt, einen Mitarbeiter auf eine schlechtere Position zu versetzen und damit das Gehalt zu verringern.
Gibt es Punkte die das Kürzen dennoch erlauben ?
Es kommt immer darauf an, aus welchen Bestandteilen sich ein Gehalt zusammensetzt – manche Komponenten dürfen Chefs in der Tat kürzen. Aber auch als Arbeitnehmer hat man Pflichten. Wer diesen nicht nachkommt, muss ebenfalls mit einer Kürzung seiner monatlichen Bezüge rechnen.
- Alles, was nicht zur regulären Vergütung gehört, kann der Arbeitgeber unter Umständen kürzen. Behält sich der Arbeitgeber zum Beispiel vor, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob er etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlt, kann er diese Leistungen kürzen oder ganz streichen.
- Ein Arbeitnehmer hat sich krank gemeldet. Über Wochen hinweg hat er versäumt, seinem Arbeitgeber die Krankmeldung beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In einem solchen Fall ist der Chef berechtigt, Teile des Gehalts einzubehalten – bis der Beschäftigte die Nachweise vorlegt.
- Ein Mitarbeiter weigert sich aus welchen Gründen auch immer, wichtige Dokumente oder Hilfsmittel herauszugeben. Auch in einem solchen Fall darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder des Gehalts seines Mitarbeiters einbehalten, bis der Mitarbeiter die Sachen zurückgibt.
- Ein Mitarbeiter schuldet seinem Arbeitgeber einen größeren Geldbetrag, den der Arbeitnehmer auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht herausrückt. Auch das kann in einer Gehaltskürzung münden.
- Ein Arbeitnehmer ist verschuldet, gegen ihn liegt ein Vollstreckungsbescheid vor. Gläubiger sind berechtigt, direkt beim Arbeitgeber des Schuldners Geld einzutreiben. Der Arbeitgeber steht hierbei aber in der Pflicht, die Pfändungsfreigrenze einzuhalten. Das bedeutet: Er kann nicht den gesamten Lohn oder das gesamte Gehalt den Gläubigern geben. Nach der aktuellen Pfändungstabelle 2019 gelten erhöhte Pfändungsfreigrenzen. Hiernach ist ein Arbeitseinkommen von unter 1.180,00 Euro netto unpfändbar.