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Warum es oft besser ist, sein Hab und Gut schon zu Lebzeiten zu verteilen

In Deutschland wird in den nächsten Jahren nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) weit mehr vererbt und verschenkt als jemals zuvor. Bis zum Jahr 2027 beläuft sich das Erbvolumen auf schätzungsweise bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr. 

Erst nach dem Ableben sein Vermögen an die Erben zu verteilen ist nicht unbedingt die beste Wahl. Je früher man sein Hab und Gut an seine Erben verteilt, um so besser. Egal was vererbt werden soll, regelt man dies nicht rechtzeitig, fallen hohe Steuerlasten für die Begünstigten an. Das kann auch schnell die finanziellen Möglichkeiten der Erben überfordern, was zur Veräußerung des Erbguts führen kann, um die Steuerschulden begleichen zu können, obwohl dies vom Erblasser so gar nicht gedacht war. 

Von hohen Steuerfreibeträgen profitieren

Egal, ob Erbschaften oder Schenkungen: In beiden Fällen gibt es steuerliche Freibeträge für die Empfänger. Das bedeutet, dass erst dann Steuern zu zahlen sind, wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet.

Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, um so höher ist der Steuerfreibetrag:

  • Bis zu 500.000 Euro können Ehepartner erben oder geschenkt bekommen, ohne dass der Fiskus zugreift.
  • Kinder erhalten 400.000 Euro steuerfrei, und zwar von jedem Elternteil.
  • Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro überlassen, ohne dass sie Steuern zahlen müssen.
  • Einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro können Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten geltend machen.


Wichtig zu wissen:

  • Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden.

Ein Beispiel:

Eine Mutter hat ihrem Sohn im Jahr 2010 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt. Der Sohn musste hierauf keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später, im Jahr 2020, kann die Mutter ihrem Sohn wieder 400.000 Euro überlassen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Verstirbt die Mutter im Jahr 2030, hat der Sohn für die dann verbleibende Erbschaft nochmals den Freibetrag von 400.000 Euro.

Wichtig:

Damit die Freibeträge vollumfänglich greifen können, muss eine Frist von mindestens 10 Jahren zwischen der Schenkung und dem Ableben des Vererbenden vergangen sein. Das ist der steuerliche Aspekt. Aber es kommt häufig genug vor, dass es unliebsame Erbberechtigte gibt. Das kann zum Beispiel der Sohn sein, der sich jahrelang nicht um seine alte Mutter gekümmert hat. Daraus resultierend möchte die Mutter nun den Pflichtteil an seinem Erbe schmälern, in dem sie zu ihren Lebzeiten ihr Vermögen an andere Erbberechtigte aufteilt. Dieser Plan geht aber nur auf, wenn zwischen den Schenkungen und dem Tod des Erblassers mindestens zehn Jahre liegen. Verschenkt die Mutter erst auf ihrem Sterbebett ihr Vermögen an ihre Erbberechtigten, wird dies zum Nachlass hinzugezählt und erhöht so nochmals den Pflichtteil des unliebsamen Sohn. Im Zeitraum dazwischen gilt ein sogenannter Abschmelzungsfaktor. Der beträgt aktuell 10%, das bedeutet:

Stirbt die Vererbende im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses.
Stirbt sie im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90% des Vermögenswertes
Im dritten Jahr sind es 80% – und so weiter.
Erst nach zehn Jahren hat die Schenkung für den Pflichtteil keine Relevanz mehr.

Tipps in Sachen Pflichtteilsansprüche und Schenkungen


Wer verhindern will, dass es nach seinem Tod zu Streit kommt, kann mit den Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Vertrag schließen. „Darin können die Parteien vereinbaren, dass im Todesfall des Erblassers Pflichtteilsberechtigte auf ihre Ansprüche verzichten. Im Gegenzug bekommen die Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser eine Abfindung gezahlt.


Eine Schenkung sollte wohlüberlegt sein.

Es ist nicht möglich, sie ohne weiteres rückgängig zu machen. Wenn überhaupt, ist dies nur in Ausnahmefällen machbar – und dann auch nur über den Rechtsweg.
Schenkungen unbedingt dokumentieren. Mit den Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, dem Datum und den Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich.

Eine Schenkung von Immobilien muss generell von einem Notar beurkundet werden !

Soll eine Immobilie, in der man selbst lebt, zum Beispiel an die Kinder übertragen werden, macht es Sinn, sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht zu sichern. Damit kann man als Schenker die Immobilie sowohl weiter selbst nutzen als sie auch vermieten. Die Einnahmen fließen an den Inhaber des Nießbrauchrechts.

Neben einem Nießbrauchrecht kann es auch sinnvoll sein, ein Rückforderungsrecht in einem Übergabevertrag zu vereinbaren. Wird etwa die Tochter insolvent, dann fällt die Immobilie an die Eltern zurück. „Durch solch ein Rückforderungsrecht wird eine Zwangsvollstreckung des Objekts durch die Gläubiger der Tochter unmöglich. Es empfiehlt sich, dass sich alle Beteiligten vor dem Erstellen eines Übergabevertrages juristisch beraten lassen.



 

 

   

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