Alles zur Parkscheibe auf privaten Supermarktparkplätzen
Für zerstreute Verkehrsteilnehmer kann es auf Supermarktparkplätzen mittlerweile teuer werden. Immer mehr Ketten stellen für das Vergessen der Parkscheibe auf ihren Kundenparkplätzen schon mal gerne bis zu 30 Euro Strafgebühr in Rechnung. Gerne wird das Hinweisschild zur Parkscheibenpflicht übersehen. Doch das schützt nicht vor der Verwarngebühr. Viele Supermartbetreiber lassen mittlerweile durch entsprechende Dienstleister den ordnungsgemäßen Gebrauch ihres Parkgeländes überwachen. Dauerparker – die möglicherweise gar nicht im Supermarkt einkaufen – sollen damit abgeschreckt werden. Diese Praxis der Ticketverteilung ist rechtlich zulässig. Hat es einen dennoch erwischt, sollte man schriftlich beim Parküberwachungsdienstleister Widerspruch einlegen , die Adresse findet sich auf dem Hinweisschild auf dem Parkgelände, oder direkt mit Knöllchen und Kassenbon in den Supermarkt zurückgehen und um Kulanz bitten.
Die Benutzung der Parkscheibe ist in der StVO genau geregelt
§13 StVO regelt in diesem Zusammenhang die Nutzung der "Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit" wie Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Parkscheiben.
In Absatz 2 des Paragraphen ist das Parken mit Parkscheibe nur für die Zeit gestattet, die auf dem jeweiligen Verkehrszeichen angegeben ist und nur insoweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat. Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Es ist nur wichtig, dass die Parkscheibe von außen gut sichtbar ist. Um Ärger zu vermeiden, ist die Ablage der Scheibe auf dem Armaturenbrett ratsam.